Renovieren und Schönheitsreparaturen: Muss ich die Wohnung in der Schweiz bei Auszug streichen?
Die Frage der Renovierung bei Auszug aus einer Mietwohnung in der Schweiz kann zu Diskussionen zwischen Mieter und Vermieter führen. Es herrscht oft Unklarheit darüber, inwieweit ein Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Muss ich die Wohnung streichen, wenn ich ausziehe? Muss ich Löcher in den Wänden verschließen?
In der Schweiz gibt es klare Regelungen, was die Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Auszug betrifft, die sich von den österreichischen Vorschriften unterscheiden können.
Renovieren bei Auszug – Was zählt in der Schweiz zu den Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen beziehen sich auf das Beheben von normalen Abnutzungsspuren, die durch die alltägliche Nutzung der Wohnung entstehen. Dazu zählen das Streichen von Wänden, das Ausbessern kleinerer Löcher von Bildernägeln oder das Streichen der Innenseite von Fensterrahmen. Diese Arbeiten sind normalerweise Aufgabe des Mieters, wenn sie im Mietvertrag so vereinbart wurden.
Wenn jedoch Schäden nicht auf den normalen Gebrauch zurückzuführen sind, wie beispielsweise Flecken auf dem Teppich oder Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch, dann gehen diese über die üblichen Schönheitsreparaturen hinaus und müssen vom Mieter behoben werden.
In der Schweiz muss laut dem Obligationenrecht (OR) der Mieter die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat – abzüglich der normalen Abnutzung. Vertragliche Vereinbarungen, die den Mieter zu umfangreicheren Renovierungsarbeiten verpflichten, sind oft ungültig, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Es empfiehlt sich für Mieter in der Schweiz, vor dem Auszug das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und den Zustand der Wohnung gemeinsam zu besprechen. So kann festgelegt werden, welche Arbeiten tatsächlich nötig sind, um die Wohnung in einem angemessenen Zustand zu übergeben.
Für konkrete Fragen und Beratung stehen in der Schweiz Mieterverbände zur Verfügung, wie der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV), die auf ihrer Website hilfreiche Informationen und Beratungsdienste anbieten.
Mietrecht in der Schweiz: Wer trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen?
Für Mieter in der Schweiz gibt es gute Nachrichten: Grundsätzlich sind normale Gebrauchsspuren von der Miete abgedeckt und müssen nicht vom Mieter beseitigt werden. Allerdings sind die Regelungen im schweizerischen Mietrecht präziser und weniger anfällig für Auslegungsfragen. Der Schweizerische Bundesgerichtshof hat hierzu klare Urteile gefällt. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und gehen auf häufige Streitpunkte ein, wie beispielsweise das Streichen der Wände bei Auszug.
Wichtig ist, dass der Mietvertrag als rechtliche Basis dient und die Pflichten sowie Rechte von Mietern und Vermietern festlegt. Es kann vereinbart werden, dass bestimmte Schönheitsreparaturen vom Mieter bei Auszug zu erledigen sind. Diese müssen jedoch klar und unmissverständlich im Vertrag definiert sein. Vage Formulierungen wie «besenrein» sind nicht ausreichend, um den Mieter zu umfangreicheren Renovierungsarbeiten zu verpflichten. Zudem können Klauseln, die zum Beispiel das Streichen beim Auszug fordern, unzulässig sein, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Bei Unklarheiten greift das schweizerische Mietrecht ein, um Differenzen zu klären.
Muss ich die Wohnung in der Schweiz beim Auszug streichen?
Vorgefertigte Klauseln im Mietvertrag, die das Streichen der Wohnung beim Auszug verlangen, sind in der Schweiz in der Regel ungültig, wenn sie den Mieter unverhältnismäßig benachteiligen.
Normaler Verschleiß muss vom Vermieter hingenommen werden. Dies bedeutet konkret:
- Sie müssen die Wohnung nicht streichen, wenn Sie sie in derselben Farbe zurückgeben, in der Sie sie übernommen haben. Wurde die Wohnung weiß übergeben und Sie geben sie mit normalen Gebrauchsspuren zurück, sind Sie nicht zum Streichen verpflichtet.
- Sie müssen nicht streichen, wenn Sie die Wohnung in einer gängigen Farbe gestrichen haben. Alltägliche Farben wie Gelb, Ocker oder Grün gelten als normaler Gebrauch und sind vom Mieter nicht zu beseitigen.
- Sie müssen streichen, wenn Sie die Wohnung in einer ungewöhnlichen Farbe wie Schwarz oder Knallrot gestrichen haben. Hier können Klauseln im Mietvertrag greifen, die das Streichen bei solch unüblichen Farben verlangen.
Ausnahme: Wenn Sie mit dem Vermieter eine separate Vereinbarung über das Streichen getroffen haben, sind Sie an diese gebunden.
Muss ich die Löcher in den Wänden in der Schweiz schließen?
Deine Mietwohnung in der Schweiz ist dein persönlicher Wohnraum, den du nach deinen Wünschen gestalten darfst. Natürlich gehört dazu, dass Bilder aufgehängt oder Regale angebracht werden, wodurch Löcher in den Wänden entstehen.
Beim Auszug aus der Wohnung stellt sich die Frage, ob du als Mieter verpflichtet bist, diese Löcher zu verschließen. Nach schweizerischem Mietrecht gelten solche Löcher im Allgemeinen als normale Gebrauchsspuren. Das bedeutet, sie sind in der Regel durch die Miete abgedeckt, da sie durch den alltäglichen Gebrauch der Wohnung entstanden sind.
Es gibt jedoch Ausnahmefälle: Sollten in einer Wand unverhältnismäßig viele Löcher vorhanden sein, kann dies als übermäßige Abnutzung betrachtet werden. In solchen Fällen könntest du verpflichtet sein, die Wände zu reparieren und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Muss ich beschädigte Parkett- oder Teppichböden in der Schweiz vor dem Auszug reparieren?
Auch hier sieht das schweizerische Mietrecht vor, dass normale Abnutzungen nicht durch den Mieter behoben werden müssen. Alltägliche Kratzer im Parkett oder Abnutzungen eines Teppichbodens sind üblicherweise kein Grund für den Vermieter, die Kaution einzubehalten. Besonders bei Bodenbelägen, die bereits eine längere Nutzungsdauer aufweisen, wird von den Gerichten oft eine gewisse Abnutzung als normal erachtet.
Bezüglich Tapeten gilt auch in der Schweiz, dass nach einer gewissen Nutzungsdauer – oft wird von etwa zehn Jahren ausgegangen – keine Schadensersatzansprüche für den Zustand geltend gemacht werden können.
Es ist ratsam, bei der Wohnungsübergabe ein detailliertes Protokoll anzufertigen. Dies kann helfen, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Als Mieter ist es wichtig, sich seiner Rechte und Pflichten bewusst zu sein, um bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution zurückzuerhalten.
Dennoch solltest du das Eigentum des Vermieters respektvoll behandeln. Es wird jedoch nicht erwartet, dass die Wohnung in einem neuwertigen Zustand zurückgegeben wird. Normale Gebrauchsspuren gehören zur Miete dazu. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung in der Schweiz sind Schönheitsreparaturen also in der Regel nicht von dir als Mieter durchzuführen.
Ein genaues Übernahmeprotokoll zu führen, wird dringend empfohlen. So kannst du dir viel Zeit und Ärger ersparen. Und die gute Nachricht ist, dass der Aufwand für Renovierungen beim Auszug oft geringer ist, als zunächst angenommen.