Mietzinsminderung während der Corona-Pandemie in der Schweiz möglich?
Seit März 2020 ist Covid-19 ein prägendes Thema. Es stellt das Gesundheitssystem und vor allem die Wirtschaft auf die Probe. Wie steht es um eine Mietzinsminderung während der Corona-Krise in der Schweiz?
Viele Schweizer Bürger und Unternehmen erhalten derzeit finanzielle Unterstützung vom Staat und sind auf Hilfsleistungen angewiesen. Mietverhältnisse – sowohl privat als auch geschäftlich – sind von den Auswirkungen der Pandemie betroffen. Viele Büro- und Geschäftsräume stehen leer, und für manche werden die Mietkosten zu einer Herausforderung. In diesem Blogbeitrag klären wir, ob eine Mietzinsminderung während der Corona-Krise in der Schweiz möglich ist.
Was ist eine Mietzinsminderung?
Ein Mieter in der Schweiz kann eine Mietzinsminderung beantragen, wenn die Mieträumlichkeiten aufgrund von Mängeln nicht wie im Mietvertrag vereinbart genutzt werden können. Nach dem schweizerischen Obligationenrecht (OR) ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu übergeben und zu erhalten. Wird das Mietobjekt ohne Verschulden des Mieters so mangelhaft, dass es nicht mehr nutzbar ist, ist eine Mietzinsminderung gerechtfertigt.
Mögliche Gründe hierfür sind zum Beispiel:
- Längere Unterbrechung der Strom-, Heiz- oder Wasserversorgung
- Schimmelbefall in der Mietwohnung
- Ständige Lärm- oder Geruchsbelästigung
- Ausfall von mitgemieteten Geräten (wie Herd oder Ofen)
Je nach Ausmaß der Unbewohnbarkeit des Mietobjekts wird die Minderung des Mietzinses festgelegt. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden und kann im Streitfall vor einer Schlichtungsbehörde oder dem Gericht geklärt werden.
Doch wie verhält es sich, wenn eine Mieträumlichkeit aufgrund einer Pandemie wie Covid-19 unbrauchbar wird?
Mietzinsminderung während der Corona-Pandemie in der Schweiz möglich?
Ist eine Mietzinsminderung aufgrund der Corona-Pandemie in der Schweiz möglich?
Eine Mietzinsminderung aufgrund von Covid-19 ist in einigen Fällen auch in der Schweiz anwendbar. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob eine Mietzinsminderung während der Corona-Pandemie in der Schweiz möglich ist.
Generell gibt es noch keine feststehende Rechtsprechung zu diesem Thema. Wir haben einige Tipps zusammengestellt, wie eine Mietzinsminderung während der Pandemie funktionieren könnte. Lesen Sie mehr zum Thema und wie ein Umzug trotz Corona möglich ist in unserem Blog. Mietzinsminderung aufgrund von Corona – Geschäftsräumlichkeiten
Eine Mietzinsminderung für Geschäftsräumlichkeiten während der Corona-Pandemie ist in der Schweiz aufgrund eines sogenannten außerordentlichen Zufalls möglich.
Dies wird im schweizerischen Obligationenrecht (OR) näher behandelt.
OR-Artikel zu Fällen und Bedingungen einer Mietzinsreduktion: „Wenn eine Miet- oder Pachtsache aufgrund außerordentlicher Ereignisse, wie Feuer, Krieg, Epidemien, großen Überschwemmungen oder Naturkatastrophen, nicht genutzt werden kann, ist der Vermieter zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, und es muss kein Miet- oder Pachtzins gezahlt werden.“
Angewandt auf die aktuelle Situation kann bei Covid-19 von einer epidemieähnlichen Lage ausgegangen werden. Aufgrund der wiederholten Lockdowns waren viele Geschäftsflächen nicht nutzbar, sodass eine Reduktion des Mietzinses verlangt werden kann.
OR-Artikel zu teilweisem Gebrauch des Mietobjekts: „Behält der Mieter trotz eines solchen Ereignisses einen eingeschränkten Gebrauch der Mietsache, kann ihm ein entsprechender Teil des Mietzinses erlassen werden.“
Dies bedeutet, dass, wenn ein teilweiser Gebrauch des Mietobjekts, beispielsweise durch Online-Betrieb des Geschäfts, möglich war, eine Mietminderung gerechtfertigt sein kann. Mietzinsminderung aufgrund von Corona – Wohnung
Bei Wohnimmobilien in der Schweiz ist eine Mietzinsminderung aufgrund von Covid-19 nicht anwendbar. Seit Beginn der Pandemie werden Wohnimmobilien eher mehr genutzt – als Homeoffice oder für Homeschooling.
Hier kommt in der Regel das Obligationenrecht zur Anwendung. Insbesondere Lärmbelästigungen durch Umbauarbeiten oder die verstärkte Nutzung der Wohnräume können auftreten.
Wie beantragst du eine Mietzinsminderung in der Schweiz?
Wenn du eine Beeinträchtigung im Gebrauch deiner Wohnung in der Schweiz feststellst, kannst du eine Mietzinsminderung beantragen.
Sollte es sich um einen Mangel handeln, den du selbst beheben kannst, empfiehlt es sich, zunächst zu versuchen, diesen selbst zu beheben. Bist du beispielsweise durch ständige Lärmbelästigung deiner Nachbarn betroffen, solltest du zuerst das Gespräch mit ihnen suchen.
Kannst du den Mangel jedoch nicht selbst beheben, z.B. Schimmelbefall, wende dich an den Vermieter. Verfasse am besten ein Schreiben, das folgende Informationen enthält:
- Art des Mangels
- Aufforderung zur Beseitigung des Mangels
- Hinweis, dass der beschriebene Mangel gemäß schweizerischem Obligationenrecht eine Mietzinsminderung rechtfertigt
- Ankündigung, dass du deinen Mietzins um einen bestimmten Prozentsatz reduzierst, bis der Mangel behoben ist
Nachdem dein Vermieter informiert wurde, kannst du die Mietzinsminderung vornehmen. Weitere Informationen zum Recht der Mietzinsminderung findest du auf den Webseiten von Schweizer Mieterverbänden oder Rechtsberatungsstellen.
Die Höhe der Mietzinsminderung in der Schweiz
Die Höhe der Mietzinsminderung richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels. Als Mieter kannst du die Höhe der Mietzinsminderung selbst bestimmen, dabei solltest du jedoch folgende Punkte beachten:
- Suche nach vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung
- Recherchiere im Internet zum Thema Mietzinsminderung in speziellen Fällen
- Kläre die Höhe der Mietzinsminderung mit deinem Vermieter ab
Sollte der Fall vor Gericht kommen, kann eine selbstangepasste Miete infrage gestellt werden, und es könnte eine Nachzahlung gefordert werden.
Weitere Informationen zur Mietminderung in der Schweiz findest du unter Webseiten wie Schweizer Mieterverband.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Mietzinsminderung während der Corona-Krise ist in der Schweiz sowohl für Geschäfts- und Büroflächen als auch bei Wohnimmobilien bei bestimmten Mängeln, die dem Vermieter gemeldet werden müssen, möglich.